Satzungsänderung gemäß des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 06. Juni 2011
zu § 10 Abs. 2 Satz
Der Begriff „Basel III“ bezeichnet ein Ende 2010 veröffentlichtes Regelwerk des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ). Der Baseler Ausschuss ist mit Vertretern aus 27 Industrie- und Schwellenländern besetzt. Er legt weltweit möglichst einheitliche Standards für die Beaufsichtigung von Banken fest. An den Richtlinien und Empfehlungen des Baseler Ausschusses können sich die Bankenaufsichtsbehörden eines Landes orientieren.
„Basel III“ umfasst Empfehlungen, die die Finanzwelt stabiler machen sollen. Es basiert einerseits auf den Erfahrungen mit dem Abkommen „Basel II“ aus dem Jahre 2007 und andererseits auf den Erkenntnissen und Erfahrungen aus der weltweiten Finanz- bzw. Wirtschaftskrise ab 2007.
Um die Finanzwelt stabiler zu machen, definiert „Basel III“ den Begriff des sogenannten „harten Kernkapitals“ neu. Das harte Kernkapital ist für eine Bank von großer Bedeutung, da es in einer Krisensituation helfen soll, sich selbst zu stabilisieren. Darum schreibt das Gesetz den Kreditinstituten vor, wie viel hartes Kernkapital sie vorzuhalten haben, um Risiken (vor allem aus Krediten) abzusichern. Die Geschäftsguthaben einer Kreditgenossenschaft gehören seit jeher zu ihrem harten Kernkapital.
Nach „Basel III“ hat hartes Kernkapital nun 14 Kriterien zu erfüllen. Diese Kriterien bilden die Strukturmerkmale einer Aktie nach. Harte Kernkapitalinstrumente dürfen demnach u.a. weder kündbar noch rückzahlbar sein und müssen evtl. Verluste hauptsächlich abdecken. Da Geschäftsguthaben einer Genossenschaft rückzahlbar sind, hätte „Basel III“ zur Folge, dass sie von der Bankenaufsicht nicht mehr als Kernkapital, sondern nur noch als Fremdkapital angesehen werden. Sie könnten somit zur Deckung risikotragender Positionen nicht mehr verwendet
werden.
„Basel III“ bestimmt allerdings auch, dass den Besonderheiten von Genossenschaften Rechnung getragen werden soll. Das haben die europäischen Bankenaufsichtsbehörden getan. Sie haben bestimmt, dass Geschäftsguthaben einer Genossenschaft weiterhin als hartes Kernkapital gelten sollen, wenn deren Rückzahlung von der Genossenschaft verweigert werden kann. Das bedeutet: Anders als nach „Basel III“, das für Kernkapitalinstrumente fordert, dass sie nie zurück gezahlt werden dürfen, reicht es aus, das eine bloße Möglichkeit besteht, die Geschäftsguthaben nicht zurück zu zahlen. Von dieser Möglichkeit braucht die Genossenschaft niemals Gebrauch zu machen. Daraus folgt, dass sich in der Praxis nichts ändern wird: Im Fall des Austritts eines Mitglieds aus der Genossenschaft wird sein Geschäftsguthaben wie jeher ausgezahlt werden. Dies weiterhin tun zu dürfen, liegt nicht zuletzt im Interesse der Genossenschaft selbst.
Die neue Definition des Kernkapitals wird für deutsche Genossenschaften gültig, weil die Europäische Kommission sie als Bestandteil einer Richtlinie europarechtlich verbindlich machen will. Diese wird aller Voraussicht nach ab dem Jahr 2013 zu beachten sein.
In der Satzung ist neu geregelt worden, dass die Rückzahlung der Geschäftsguthaben nur mit Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erfolgt. § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung
wurde wie folgt formuliert:
„Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich.“
Diese Formulierung schafft die Möglichkeit für die Genossenschaft, die Rückzahlung zu verweigern. Es handelt sich dabei jedoch ausschließlich um ein Recht zu Gunsten der Genossenschaft. Eine Pflicht, die Auszahlung in bestimmten Fällen tatsächlich zu verweigern, geht damit nicht einher.
Durch die Mitwirkung des Aufsichtsrats wird gewährleistet, dass die Rückzahlung der Geschäftsguthaben nicht missbräuchlich verweigert wird.